4.05.2023
Ersatz der Verzugskosten
Ändert sich der Forderungsbetrag ganz oder teilweise, so ist der volle Betrag, oder der Betrag zuzusprechen, der
durch Vortrag des Gläubigers hinreichend substantiiert ist. Der Mitverschuldenseinwand kann nur berücksichtigt
werden, wenn und soweit sich aus dem Vortrag des Gläubigers hierzu etwas ergibt.
Obwohl die Verteilung von
Darlegungslast und Beweislast
im Rahmen von §§ 286, 254 BGB nicht umstritten ist,
ergeben sich in der Praxis oft Schwierigkeiten. Oft wird vom Gläubiger verlangt, dass er die den § 254 BGB
ausschließenden Tatsachen selbst vorträgt, will er mit dem vollen Anspruch durchdringen. So soll nach Auffassung
des zahlungsunwilligen Schuldners die Darlegungslast für den Inhalt der Tätigkeit des Inkassounternehmens beim
Gläubiger liegen. Dies kann nur insoweit richtig sein, als der Inhalt des Vertrages mit dem Rechtsanwalt vom
Gläubiger darzulegen ist, weil sich aus ihm oder aus der Rechnung die Höhe der offenen Forderung und damit die
Höhe der Schulden ergibt. Dies kann sich aber nicht darauf beziehen, welche Waren unter Verstoß gegen den Vertrag
geliefert und nicht bezahlt wurden.
Gerichtliche Geltendmachung
Denkbar wäre auch, dass die Darlegungslast für den Mahnbescheidsantrag gegenüber dem streitigen Verfahren
verschärft ist. So soll nach einer Entscheidung des AG Berlin beim gerichtlichen Mahnverfahren der Gläubiger
darlegen müssen, weshalb ausnahmsweise die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens erfolgversprechend war.
Dieses Verlangen verstößt gegen § 254 BGB. Vor allem besteht kein Anscheinsbeweis dafür, dass die Tätigkeit eines
Inkassounternehmens Erfolg verspricht. Danach ist von einer allgemeinen
Erfolgsquote der
Inkassounternehmen
von etwa 60% auszugehen. Der entscheidende Unterschied für den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch
liegt zunächst schon einmal in der anderen Verteilung der Darlegungslast.
Aus der Formulierung des Gesetzes folgt, dass der Gläubiger nur diejenigen Kosten des Rechtsverfolgung vom
Schuldner erstattet verlangen kann, von welchen er substantiiert darlegen kann, dass sie notwendig waren.
Demgegenüber ergibt sich aus der Einwendung des Schuldners, dass grundsätzlich voller Ersatz der nachgewiesenen
Aufwendungen samt Verzugszinsen und Verzugskosten geleistet werden muss.
Dieser Zahlungsanspruch kann eingeschränkt oder ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner Tatsachen vorträgt und
beweist, welche die Voraussetzungen der Fälligkeit erfüllen.
Zahlungsunwilliger Kunde
Der geschädigte Gläubiger muss vortragen, dass er aufgrund besonderer Umstände davon ausgehen konnte, dass der
Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Tätigwerden des Inkassounternehmens bezahlen werde, mit anderen Worten, der
Kunde zahlt nicht,
später nach Einschaltung eines Anwalts aber doch.
Hat der Schuldner die Forderung anerkannt, so ist die vorherige Zahlungsverweigerung und die Durchsetzung des Anspruchs
vor Gericht innerhalb der Verjährungsfrist nicht erforderlich. Allerdings kann auch der Gläubiger Tatsachen zu
dieser Frage vortragen. Tut er es, ohne dass der Kunde vorgetragen hatte, dass er die Forderung bestreiten will,
dann tut der Kläger mehr als er tun muss.
Forderungseinzug durch Anwalt:
Für diesen Fall ist die Entscheidung, sogleich einen Anwalt mit dem Forderungseinzug zu beauftragen, richtig. Sie
darf aber nicht dahingehend missverstanden werden, dass damit dem Gläubiger die Darlegungslast für die den § 254
BGB ausfüllenden Tatsachen auferlegt wird. Zahlt der Schuldner auch auf den Mahnbescheid hin nicht, so ergeht ein
Versäumnisurteil als
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung.
Wenn die Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens nicht verlangt werden, gehört es zum
Forderungsmanagement, dem Gläubiger nicht weiter zuzumuten, dass der Schuldner die Forderung bestreitet oder
einfach nur zahlungsunwillig ist. Auch eine spätere Ratenzahlung kann dies nicht ändern.
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