22.02.2024
Beispiel Österreich
Die österreichische Wirtschaft basiert auf der freien Marktwirtschaft. Der private Sektor der Wirtschaft wird
traditionell von den klein- und mittelständischen Betrieben getragen. Die großen Industriekonzerne, die früher
vorwiegend staatlich waren, werden nunmehr privatisiert, um den Erfordernissen der freien Marktwirtschaft und den
Anforderungen der EU Rechnung zu tragen.
Da der inländische Markt vergleichsweise klein ist, spielt der Export und der Handel mit Deutschland eine
bedeutende Rolle. Der Export von Waren und Dienstleistungen umfasst ca. 40% des Brutto National Produktes.
Der größte Handelspartner Österreichs innerhalb der EU ist Deutschland. Österreich hat aber auch traditionell
gewachsene Geschäftsbeziehungen zu den osteuropäischen Ländern.
Im Geschäftsverkehr ist es möglich, direkt in Euro zu überweisen, üblicherweise werden dazu zwischen den
Geschäftspartnern allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart. Diese Geschäftsbedingungen müssen gesetzeskonform
und dürfen nicht sittenwidrig sein. Wenn es notwendig werden sollte, die Vertragsbedingungen gerichtlich
durchzusetzen (Garantieleistungen, Zinsforderungen,
Kostenersatzforderungen, Gerichtsstandsklauseln, eventuelle Schiedsgerichtsvereinbarungen etc.), so liegt es im
Interesse des Gläubigers, die korrekte Vereinbarung dieser Bedingungen zu dokumentieren. Dies wird am besten mit
der Unterschrift beider Vertragspartner unter die allgemeinen Vertragsbedingungen erreicht.
Forderungshöhe
Beträgt die Forderung unter 2.000,-€, so wird vom Gericht ein
Zahlungsbefehl
erlassen. Der Schuldner hat dann 14 Tage Zeit um dagegen Einspruch zu erheben. Erhebt der Schuldner keinen
Einspruch, so wird vom Gericht die Vollstreckbarkeitserklärung ausgestellt und der Anwalt beantragt die Exekution
beim zuständigen Exekutionsgericht.
Liegt der Forderungsbetrag über 2.000,-€ stellt das Gericht dem Schuldner die Klage zu, wobei dem Schuldner eine
vierwöchige Frist zur Klagebeantwortung eingeräumt wird. Es kann auch sofort ein Termin für die Verhandlung
anberaumt werden. Sollte der Schuldner die
Forderung nicht bestreiten
oder auch zur Verhandlung nicht erscheinen, so kann der Kläger ein Versäumungsurteil beantragen. Sobald das
Versäumungsurteil rechtskräftig ist, kann mit der Exekution weiter vorgegangen werden.
Falls der Schuldner Einspruch erhebt, wird ein Prozess durch die Einreichung einer
Zahlungsklage
eröffnet; die Dauer dieses Verfahrens ist allerdings unbestimmt. Es hängt vom zuständigen Gericht und vom Umfang
der Einwendungen ab. Eine eventuelle Zeugenanhörung kann entweder persönlich erfolgen, oder, bei ausländischen
Zeugen, durch das Rechtshilfeersuchen mit dem jeweiligen Land in dem der Zeuge zu vernehmen ist. Existiert ein
Rechtshilfeabkommen, so wird im Rahmen dieses Abkommens die Prozessführung in Deutschland
veranlasst. Dieser Prozess dauert mindestens 6 Monate, kann aber auch
Jahre in Anspruch nehmen. Ist keine Adresse des Schuldners bekannt, müssen alle Kunden persönlich bei Gericht
erscheinen.
Titulierung
Die Zustellung des Zahlungsbefehls und der Klage erfolgt mittels Briefpost. Wenn der Zusteller den Schuldner beim
ersten Versuch nicht antrifft, so muss er einen zweiten Versuch unternehmen, wobei er den Schuldner vom Tag und
der Zeit des neuen Zustellversuchs zu unterrichten hat. Wenn der zweite Vollstreckungsversuch ebenfalls
fehlschlägt, wird die Sendung beim zuständigen Postamt zur Abholung niedergelegt. Mit der Anzeige gilt das
Schriftstück als ordnungsgemäß zugestellt.
Bei Privatpersonen werden sowohl Zwangsvollstreckung als auch
Gehaltspfändung
gleichzeitig beantragt, sonst kann bei Scheitern einer Vollstreckung erst nach mehreren Monaten eine andere
Vollstreckungsmaßnahme beantragt werden. Für eine erfolgreiche Durchsetzung der Forderung ist das Geburtsdatum des
Schuldners zur Anfrage bezüglich eines bestehenden Dienstverhältnisses beim Gläubiger notwendig. Ist ein
Arbeitgeber bekannt, so wird eine Pfändung dort beim Drittschuldner veranlasst.
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